Luftfahrzeuge gemäß Annex II – Überblick
Luftfahrzeuge gemäß „Annex II“ stellt einen Überbegriff für Historische Luftfahrzeuge, Amateurbau-Luftfahrzeuge, für Forschungs- oder Versuchszwecke gebaute Luftfahrzeuge sowie Luftfahrzeuge unterhalb von festgelegten Gewichtsgrenzen (Ultraleichtflugzeuge) dar.
Der Begriff „Annex II“ selbst bezieht sich auf die Rechtsgrundlage, innerhalb der definiert wurde, welche Luftfahrzeuge diesen Status erhalten – der Annex II ist Teil der „Basic Regulation“ VO (EG) Nr. 216/2008. Luftfahrzeuge, die als „Annex II“ klassifiziert wurden, sind aufgrund dieser Bestimmungen generell von den meisten der EU-Vorschriften zum Thema Luftfahrt ausgenommen. So kommen Wartungs- und Bauvorschriften bei diesen Luftfahrzeugen teilweise nicht zur Anwendung und auch im Bereich der Pilotenlizenzierung können die EU-Mitgliedsstaaten auf nationaler Ebene entscheiden, mit welchen Lizenzen solche Luftfahrzeuge geflogen werden dürfen.

Das Fliegen von Annex II Luftfahrzeugen in Österreich

Österreichische Annex II Luftfahrzeuge können mit Pilotenlizenzen gemäß Part-FCL geflogen werden, unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über Klassen- und Musterberechtigungen. So kann zum Beispiel eine Piper „PA18“, die sich bereits als „historisches Luftfahrzeug“ qualifiziert, mit einer PPL(A) Lizenz und eingetragener Klassenberechtigung SEP(land) geflogen werden. Die genauen Vorschriften zur Pilotenlizenzierung für den Betrieb von Annex II Luftfahrzeugen innerhalb Österreichs sind vorwiegend in der ZLPV 2006 sowie im Zivilluftfahrtpersonalhinweis ZPH-FCL 2 verlautbart.

Anrechnung von Flugerfahrung

Flugerfahrung, die auf Luftfahrzeugen gemäß Annex II erworben wurde, kann für die Verlängerung, Erneuerung als auch den Erwerb von Lizenzen angerechnet werden. Dabei gilt es, folgende Bestimmungen des ZPH-FCL 2 besonders hervorzuheben:
  • Zum Zwecke der Schulung dürfen Annex II Luftfahrzeuge verwendet werden, die über ein ICAO konformes Standard-Lufttüchtigkeitszeugnis verfügen. Das schließt auch die Durchführung von Prüfungsflügen und die Durchführung von Übungsflügen (z.B. zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer SEP(land) oder TMG Klassenberechtigung) mit ein.
  • Flugzeit auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen kann für die Gesamtstundenerfordernis zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer SEP(land) oder TMG Klassenberechtigung, zur Erfüllung der 90-Tage Regelung („Recency Requirements“) angerechnet werden.
Weitere Möglichkeiten zur Anrechnung von Flugerfahrung auf Annex II Luftfahrzeugen finden Sie im ZPH-FCL 2.
Für Fragen oder Feedback senden Sie uns ein E-Mail an customer.relations@austrocontrol.at oder verwenden Sie das Kontaktformular

Austro Control
Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt
mit beschränkter Haftung
Schnirchgasse 17
1030 Wien
www.austrocontrol.at


Disclaimer
Die hier veröffentlichten Informationen sind lediglich begleitend zu bestehenden Verlautbarungen in Luftfahrtgesetzen und -verordnungen zu sehen und ersetzen nicht Verlautbarungen in amtlichen Publikationen.
Impressum