Verfahren zum Nachweis der Sprachkompetenz - Neuerungen
Der gesamte Bereich des Sprachkompetenznachweisverfahrens (Language Proficiency Assessment) wurde seitens Austro Control, mit Unterstützung des ÖAeC, in den vergangenen Monaten einer eingehenden Analyse unterzogen und in weiterer Folge überarbeitet.
Das war notwendig, da es sich bei diesem Thema nach wie vor um einen sowohl national als auch international viel diskutierten Bereich handelt und darüber hinaus durch die absehbare Änderung der EU-Durchführungsverordnung [Commission Regulation (EU) 1178/2011] hinsichtlich der gegenseitigen Anerkennung von Sprachkompetenzprüfungen innerhalb der EASA Mitgliedstaaten ohnehin Handlungsbedarf gegeben war.
 
Die Umsetzung des Sprachkompetenznachweisverfahrens wird aktuell in den Zivilluftfahrtpersonalhinweisen (ZPH) FCL 7 und FCL 8 geregelt, welche nunmehr schon seit 5 Jahren in Anwendung sind und sich im Laufe der Zeit auch weiterentwickelt haben. Seitens der Behörde konnte bereits einiges an Erfahrung in der Anwendung dieser ZPHs gesammelt werden, ebenso liegen diesbezüglich schon mehrere Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte vor.
 
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Analyse sowie der gesammelten Erfahrung und des erhaltenen Feedbacks wurde am 06.09.2019 eine neue Version (Revision 5) des Zivilluftfahrtpersonal-Hinweises (ACG) FCL 7,  „Verfahren zum Nachweis der Sprachkompetenz gemäß VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) FCL.055 (e)“ veröffentlicht,  der folgenden Neuerungen mit sich bringt:
 
  1. Sprachkompetenz- Prüfungsverfahren von anderen EASA- Mitgliedsstaaten werden ab sofort von Austro Control anerkannt, sofern sie bestimmten Vorgaben entsprechen (siehe Punkt 4.1.1. des ZPH FCL 7, Rev 5), insbesondere ist zu bestätigen, dass die Sprachkompetenzprüfung mindestens einen 15minütigen Dialog mit dem Sprachkompetenzprüfer beinhaltet und eine Audioaufzeichnung der gesamten Sprachkompetenzprüfung angefertigt wurde, die Austro Control zur Verfügung gestellt werden muss. Davon umfasst sind auch Sprachkompetenzprüfungen in anderen Sprachen als Englisch und Deutsch, vorausgesetzt sie erfüllen die oben genannten Bedingungen. 
     
  2. Auf dem Antrag auf Eintragung eines Sprachenvermerks (FO_LFA_PEL_313_DE_20) ist vom Sprachkompetenzprüfer bzw. Language Assessment Body (LAB) zu bestätigen, dass die Sprachkompetenzprüfung unter Einhaltung von VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I FCL.055 und den dazu erlassenen annehmbaren Nachweisverfahren (AMC) erfolgt ist, einen Dialog von mindestens 15minütiger Dauer enthalten hat und von der gesamten Prüfung eine Audioaufzeichnung angefertigt wurde. 
     
  3. Die Sprachkompetenzprüfung darf ab sofort auch in Kombination mit einer Befähigungsüberprüfung, einer Kompetenzbeurteilung oder einer praktischen Prüfung durchgeführt werden, sofern die Vorgaben gemäß Punkt 4.3.1 des ZPH FCL 7, Rev 5 eingehalten werden. Das bedeutet, dass in solchen Fällen die Sprachkompetenzprüfung nach dem bisherigen Verfahren (also mit einem von Austro Control genehmigten Sprachtest) zum gleichen Termin wie die praktische Prüfung von einem Language Proficiency Examiner mit Prüferberechtigung abgenommen werden darf. 
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Die hier veröffentlichten Informationen sind lediglich begleitend zu bestehenden Verlautbarungen in Luftfahrtgesetzen und -verordnungen zu sehen und ersetzen nicht Verlautbarungen in amtlichen Publikationen.
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