Nationale Tauglichkeitszeugnisse werden abgeschafft
Lesen Sie hier über die Neuerungen beim flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnis.
KEINE NATIONALEN TAUGLICHKEITSZEUGNISSE MEHR

Mit In-Kraft-Treten der ZLPV-Novelle am 26.04.2016 benötigen Inhaber von nationalen Segelflugscheinen und Freiballonfahrerscheinen ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2. Sofern Sie noch über ein nationales Tauglichkeitszeugnis verfügen, ist dieses bis zum Ablauf gültig, längstens jedoch bis zur Umwandlung in eine europäische SPL bzw. BPL.
 
Inhaber von Fallschirmspringerscheinen mit Tandemfallschirmberechtigung, Hänge- bzw. Paragleiterscheinen mit Doppelsitzberechtigung und einer Ultraleicht-Lizenz benötigen seit 26.04.2016 ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse LAPL (oder höherwertig), jedoch können für diese Lizenzen noch flugmedizinische nationale Tauglichkeitszeugnisse bis zum am Tauglichkeitszeugnis angegebenen Ablaufdatum anerkannt werden.
 
AUSTAUSCH DER FLUGMEDIZINSICHEN TAUGLICHKEITSZEUGNISSE
 
1. EU Lizenzen 
 
Alle Inhaber europäischer Lizenzen haben ihre flugmedizinischen JAR-Tauglichkeitszeugnisse bis zum 08.04.2017 auszutauschen, auch wenn diese noch länger gültig sind.
 
Nationale Tauglichkeitszeugnisse von Inhabern europäischer Lizenzen (SPL und BPL) verlieren am 09.04.2017 ihre Gültigkeit. In diesen Fällen ist eine neue flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung der Klasse 2 durchzuführen.
 
2. Nationale Lizenzen

Die nationalen Tauglichkeitszeugnisse von Inhabern nationaler Lizenzen sind bis zu deren Ablauf gültig. Danach ist eine neuerliche flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung durchzuführen und ein europäisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse LAPL auszustellen.
 
Um die Rechte aus Ihrer europäischen bzw. nationalen österreichischen Lizenz gemäß den geltenden Vorschriften ausüben zu dürfen, werden Sie ersucht, die oben genannten Bestimmungen zu beachten und gegebenenfalls Ihr flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis auszutauschen bzw. eine neue flugmedizinische Untersuchung durchführen zu lassen. Hierzu wenden Sie sich bitte an Ihren flugmedizinischen Sachverständigen.

Sollte dieser nicht mehr als flugmedizinischer Sachverständiger tätig sein, wenden Sie sich bitte an die Aeromedical Section der Austro Control GmbH, welche den Austausch vornehmen wird.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren flugmedizinischen Sachverständigen bzw. können Sie uns gerne unter der Telefonnummer: Tel +43 (0) 51703 – 7302 oder per E-Mail an flugmedizin@austrocontrol.at kontaktieren.
Für Fragen oder Feedback senden Sie uns ein E-Mail an customer.relations@austrocontrol.at oder verwenden Sie das Kontaktformular

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Die hier veröffentlichten Informationen sind lediglich begleitend zu bestehenden Verlautbarungen in Luftfahrtgesetzen und -verordnungen zu sehen und ersetzen nicht Verlautbarungen in amtlichen Publikationen.
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