Laserblendungen - keine Bagatelle!
Ein Luftfahrzeug mit einem Laser anzustrahlen ist sowohl gefährlich als auch leichtsinnig. Eine rasche Meldung erhöht die Chance, die Täter auszuforschen.
Diese winzigen Handgeräte sind stark genug,  Pilotinnen und Piloten zu blenden oder in den kritischsten Phasen des Fluges, etwa beim Start oder bei der Landung, abzulenken. Nicht nur Flugzeuge sind immer wiederkehrend solchen Blendungen ausgesetzt, sondern auch Hubschrauber. Mit anderen Worten: Laser gefährden die Flugsicherheit. Doch trotz zahlreicher Sensibilisierungsmaßnahmen und Warnungen vor den Gefahren kommt es immer wieder zu Blendungen. 

Pilotinnen oder Piloten, die eine Laserblendung wahrnehmen, setzen sich am besten sofort mit der Flugsicherung in Verbindung und informieren sie so präzise wie möglich über Ort und Zeitpunkt der Blendung. Die Flugsicherung kann die Informationen dann umgehend an die Polizei weiterleiten. Im unkontrollierten Luftraum können Pilotinnen und Piloten auch direkt mit der Polizei Kontakt aufnehmen. Eine rasche Meldung erhöht die Chance, die Täter auszuforschen.

Personen, die vorsätzlich ein Luftfahrzeug mittels Laser oder dergleichen blenden und dadurch eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt herbeiführen machen sich strafbar. Die Strafdrohung  reicht, je nach herbeigeführtem Schaden, von einem Jahr bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe.
 
Laser stellen eine optische Störwirkung gemäß § 94 LFG (Luftfahrtgesetz) dar.
Innerhalb und unterhalb von Sicherheitszonen ist die Verwendung von Lasern der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B und 4 gemäß ÖVE/ÖNORM EN 60825-1+A11+A2 „Sicherheit von Laser-Einrichtungen – Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer-Richtlinien“ nur mit einer Bewilligung gemäß § 94 zulässig. 

Davon ausgenommen sind Laser und Laser-Einrichtungen, die für Instandhaltungstätigkeiten, sowie für die Aufrechterhaltung eines sicheren und geordneten Betriebes von Flugplätzen erforderlich sind.
 
Elektrische und Optische Störwirkungen
 
 
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Die hier veröffentlichten Informationen sind lediglich begleitend zu bestehenden Verlautbarungen in Luftfahrtgesetzen und -verordnungen zu sehen und ersetzen nicht Verlautbarungen in amtlichen Publikationen.
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