Übergangsbestimmungen für Kunst- und Schleppflugausbildungen – Kunstflug NEU
Mit Einführung der „Aircrew Regulation“ ist die Erlangung der Berechtigungen „Kunstflug“ sowie „Schleppflug“ erstmals einheitlich auf europäischer Ebene geregelt. Die Opt-out Bestimmungen lassen es zu, dass bis zum 8.4.2018 diese Berechtigungen noch gemäß nationalen Bestimmungen geschult und erworben werden können.
Österreichischen RFs „Registered Facilities“ steht es frei, bis zum 8.4.2018 Schüler zum Erwerb dieser Berechtigungen entweder in gewohnter Art und Weise gemäß den früheren österreichisch-nationalen Bestimmungen oder gemäß den Part-FCL Bestimmungen auszubilden.

Dabei ist zu beachten: Die Syllabi für die Part-FCL Ausbildungen „Schleppflug“ und „Kunstflug“ sind im AMC Material zur FCL.800 bzw. FCL.805 veröffentlicht. Die dort enthaltenen Flugübungen sind verpflichtend durchzuführen. Dies wirft insofern Probleme auf, da gewöhnliche Kunstflug- Schulungsflugzeuge wie eine Cessna 150 Aerobat oder auch einzelne Modelle der „Citabria Bellanca“ Reihe nicht die notwendige Zulassung gemäß ihrem Aircraft Flight Manual besitzen, um alle verpflichtenden Ausbildungsinhalte abzudecken. Insbesondere die Kunstflugfiguren „Rückenflug“ – darunter ist ein anhaltender Rückenflug zu verstehen, oder „Hammerhead Turn“ stellen für einige herkömmliche kunstflugtaugliche Luftfahrzeuge Probleme dar.

Austro Control entwickelt alternatives Nachweisverfahren

Aus diesem Grund wurde von Austro Control ein alternatives Nachweisverfahren zum bestehenden AMC der EASA veröffentlicht, das einige der genannten Probleme entschärfen wird. Der Kunstflug- Ausbildungssyllabus in ZPH-FCL 11 beinhaltet ausschließlich jene Übungen, die von allen in der Schulung verwendeten Luftfahrzeugen ohne Sicherheitsbedenken durchgeführt werden können. Besonderes Augenmerk bei der Entwicklung eines alternativen Syllabus wurde auch darauf gelegt, dass Schüler auch bei nicht 100%ig korrekter Durchführung der geforderten Manöver noch nicht an die technischen Grenzen ihrer Luftfahrzeuge stoßen sollten.

Zu diesem Zwecke wurde der „anhaltende Rückenflug“ durch eine Rolle mit einem kurzen Stop in der Rückenfluglage („Zwei-Punkt-Rolle“) sowie einen 30-45° steilen Steigflug mit halber Rolle und anschließendem Abschwung („halbe kubanische 8 mit Rolle im Aufwärtsteil“) ersetzt. Beide Manöver fördern und erfordern weiterhin die Orientierung des Schülers in der Rückenfluglage, sind aber auch auf Luftfahrzeugen durchführbar, die nur „momentanen“ Rückenflug zulassen, weil diese z.B. kein eingebautes Rückenflugsystem besitzen.

Zusammenfassend steht es den österreichischen Ausbildungsbetrieben nun also frei, zwischen dem Syllabus gemäß AMC Material zur Part-FCL oder dem Syllabus im alternativen Nachweisverfahren ZPH-FCL 11 zu wählen. Registered Facilities steht es zusätzlich auch noch frei, Ausbildungen gemäß den Österreichisch-nationalen Bestimmungen durchzuführen.

Entsprechende Formulare zur Beantragung der Eintragung dieser Berechtigungen finden Sie auf der Homepage von Austro Control. Anzumerken ist außerdem, dass bei Durchführung einer Ausbildung „Kunstflug“ oder „Schleppflug“ gemäß den nationalen Bestimmungen kein Formular, sondern das Gutachten des Flugprüfers zur Eintragung der Berechtigung eingereicht werden muss.
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Austro Control
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Die hier veröffentlichten Informationen sind lediglich begleitend zu bestehenden Verlautbarungen in Luftfahrtgesetzen und -verordnungen zu sehen und ersetzen nicht Verlautbarungen in amtlichen Publikationen.
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