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April 2010 |



| Thema Hörbereitschaft: neue Regelung gefunden |
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Betreffend Hörbereitschaft bei Durchflug durch militärisch reservierte Bereiche ist es gelungen, gemeinsam mit dem BMLVS, eine zufrieden stellende Neuregelung zu treffen.
Die neue Regelung sieht vor, dass militärisch reservierte Bereiche grundsächlich nur entsprechend Verlautbarung in AIP Austria bzw. per NOTAM aktiviert werden können. Eine darüber hinaus gehende Aktivierung ohne Bekanntmachung durch NOTAM kann nur bei folgenden Gebieten erfolgen: MTMA Zeltweg MITTE MTMA Zeltweg OST MATZ WR.NEUSTADT II.
Die Verpflichtung, auf der Frequenz der zuständigen Militärflugleitung hörbereit zu sein, ist daher nur noch innerhalb dieser drei militärisch genutzten Bereiche gegeben.
Die Aktivierung dieser Gebiete ohne Bekanntmachung durch AIP/NOTAM kann weiters nur dann erfolgen, wenn auch die zugehörigen flugplatzbezogenen Lufträume aktiviert sind.
Das heißt, eine "ad hoc"-Aktivierung von MTMA Zeltweg MITTE bzw. MTMA Zeltweg OST ist nur dann möglich, wenn die MCTR Zeltweg aktiviert ist, eine "ad hoc"-Aktivierung von MATZ Wr.Neustadt II ist nur möglich, wenn die MATZ Wr.Neustadt I aktiviert ist.
Piloten haben sich im Rahmen der Flugvorbereitung, spätestens vor Einflug zu vergewissern, welche militärisch genutzten Bereiche aktiviert sind (betrifft auch militärische Luftraumbeschränkungsgebiete).
Entnehmen Sie bitte den vollen Text zu dieser Neuregelung dem österreichischen NOTAM A0433/10. Eine AIP Änderung dieser Bestimmung im Abschnitt ENR 1.1 wird mit 4. Juni 2010 erfolgen.
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Disclaimer
Die hier veröffentlichten Informationen sind lediglich begleitend zu bestehenden Verlautbarungen in Luftfahrtgesetzen und -verordnungen zu sehen und ersetzen nicht Verlautbarungen in amtlichen Publikationen.
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