ACG
August
Novelle zum Luftfahrtgesetz (LFG)
 
Am 20.06.2013 wurde das Bundesgesetz „ Änderung des Luftfahrtgesetzes”, BGBl. I Nr. 108/2013, im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Diese Novelle beinhaltet einige Neuerungen für die österreichische Luftfahrt.
 

Wir haben die wesentlichen Änderungen für Sie zusammengefasst:
 
Begleitende Regelungen zu den unionsrechtlichen EASA-Durchführungsverordnungen im Hinblick auf  die Bereiche „Piloten“, „Flugbetrieb“, „Drittlandsbetreiber“, „Flugplätze“, „Flugsicherungsdienste“ und „Flugverkehrsmanagement“ 
Die sog. „EASA-Grundverordnung“ (EG) Nr. 216/2008 ist mit den Bereichen „Piloten“, „Flugbetrieb“, „Drittlandsbetreiber“, „Flugplätze“, „Flugsicherungsdienste“ und „Flugverkehrsmanagement“ erweitert worden. Zu den diesbezüglichen unionsrechtlichen Durchführungsbestimmungen mussten begleitende nationale Bestimmungen geschaffen werden. Daher wurde bspw. die Zuständigkeit im Zusammenhang mit dem LAPL zwischen dem Österreichischen Aero Club und Austro Control definiert. Weiters wurde die Ermächtigung der zuständigen Behörden zur Erlassung von ZPHs und ZPAs erteilt. Ebenso sind in dieser Novelle Bestimmungen zur Integration und zu den Zuständigkeiten betreffend SERA (Standardised European Rules of the Air)  beinhaltet.
 
Einführung von Sonderbestimmungen für Flugmodelle und Unbemannte Luftfahrzeuge 
Den Entwicklungen im Bereich der Unbemannten Luftfahrzeuge wird durch eine Einführung von neuen Begriffen und Kategorien Rechnung getragen. Die bisherige, komplizierte Rechtslage behinderte den legalen, wirtschaftlichen Einsatz von UAVs. Künftig wird es möglich sein, mit Betriebsbewilligungen für Unbemannte Luftfahrzeuge Foto- und Filmaufnahmen legal durchführen zu können. Die gegenständlichen Bestimmungen betreffend Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
 
Neue Zuständigkeit von Austro Control für Luftfahrtbeförderungsunternehmen 
Die Zuständigkeit von Austro Control zur Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung für Luftfahrt-beförderungsunternehmen tritt mit 01.10.2013 in Kraft.
 
Einführung einer speziellen Zivilflugplatz-Bewilligung für Krankenhaus- Hubschrauberlandeflächen 
Für Krankenhaus-Hubschrauberlandeflächen soll ab 1. Jänner 2014 – alternativ zu einer Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 72 – auch eine besondere Zivilflugplatz-Bewilligung zulässig sein. So soll ermöglicht werden, dass diese Flächen nicht sämtliche für andere Zivilflugplätze geltenden Bestimmungen erfüllen müssen, sondern davon abweichende Vorgaben, welche die Besonderheiten dieser Flächen berücksichtigen, anwendbar sind. Das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt muss auch im Fall der alternativen Bewilligung jedenfalls erfüllt werden.
 
Zusammenführung der Zuständigkeit für die Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen mit der Zuständigkeit zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung 
Durch die Zusammenführung der Zuständigkeit für die Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen mit der Zuständigkeit zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung soll im Sinne der Verwaltungsökonomie und Rechtsklarheit grundsätzlich nur mehr eine einzige Behörde für den gesamten Flugplatzbetrieb verantwortlich sein.
Mit dieser Änderung soll die Zuständigkeit zur Genehmigung einer zivilen Bodeneinrichtung prinzipiell jener Behörde zukommen, die für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 68 zuständig ist.
 
Entfall der Bewilligung für die gewerbliche Beförderung von Personen und/oder Fracht mit Hänge- bzw. Paragleitern, Fallschirmen und motorisierten Hänge- bzw. Paragleitern 
Ebenfalls im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung soll die gewerbliche Beförderung von Personen und/oder Fracht mit Hänge- bzw. Paragleitern, Fallschirmen und motorisierten Hänge- bzw. Paragleitern ohne einer Beförderungsbewilligung und einer Betriebsaufnahmebewilligung durchgeführt werden dürfen. Im Sinne des Interesses der Sicherheit der Luftfahrt soll das Unternehmen bestimmte Betriebsverpflichtungen erfüllen (insbesondere erforderliche Mindesterfahrung des verantwortlichen Piloten).
 
Übertragung der Zuständigkeit zur Meldedatenverarbeitung an Austro Control als Zentrale Meldestelle 
Die Verarbeitung der in der Zentralen Meldestelle eingelangten Meldungen über Unfälle, Störungen und Ereignisse in der Zivilluftfahrt (Speicherung, Auswertung, Informationsaustausch mit den anderen Mitgliedstaaten) ist künftig nicht mehr von der Sicherheits-(ehemals: Unfalluntersuchungs-)stelle des Bundes, sondern von Austro Control durchzuführen. Auf Grund der Zusammenlegung der Aufgaben der Zentralen Meldestelle mit den Aufgaben der Verarbeitung der Meldedaten bei derselben Behörde sollen Synergieeffekte genutzt werden.


Disclaimer

Die hier veröffentlichten Informationen sind lediglich begleitend zu bestehenden Verlautbarungen in Luftfahrtgesetzen und -verordnungen zu sehen und ersetzen nicht Verlautbarungen in amtlichen Publikationen.